Als der geliebte H�ter am 4. November 1957 verstarb, ersch�tterte die Nachricht seines Hinscheidens die gesamte Baha-Welt. Kurz darauf folgte eine zweite Bedr�ngnis, als die H�nde der Sache bekannt machten, dass Shoghi Effendi kein Testament hinterlassen hatte, keinen Nachfolger als H�ter der Sache ernannt hatte und dass alle Aghs�n ohne Ausnahme den Bund gebrochen hatten. Wie die H�nde der Sache in ihrer Botschaft an die Baha-Welt angaben, war die �erste Auswirkung� dieser Erkenntnis, sie �in den tiefsten Abgrund der Verzweiflung zu st�rzen� (MC, S. 36). Ein �hnliches Gef�hl der Best�rzung befiel die gesamte Baha-Welt.
Kurz nachdem das Universale Haus der Gerechtigkeit errichtet worden war, sandte es eine Botschaft (datiert auf den 6. Oktober 1963) an die Baha-Welt. In dieser Botschaft hei�t es: �...das Haus der Gerechtigkeit findet, dass es keinen Weg gibt, einen zweiten H�ter zur Nachfolge von Shoghi Effendi zu ernennen oder ein Gesetz zu erlassen, das es erm�glicht, eine solche Ernennung auszusprechen.� (BUHG Bd. I, S. 12). Beim Nachdenken �ber diese Botschaft waren sich die Freunde �berall auf der Welt bald dar�ber im Klaren, dass sie den Inhalt von �Abdu�l-Bahas Testament nicht richtig verstanden hatten.
Shoghi Effendi hatte bereits festgestellt, dass die Weltordnung, wie sie von �Abdu�l-Bahá in Seinem Testament beschrieben ist, �ohne Zweifel� �mannigfache Geheimnisse� enthalte (WOB, S. 22), und dass wir �auf die Zeit und auf die F�hrung durch Gottes Universales Haus der Gerechtigkeit vertrauen [m�ssen], um ein klareres und volleres Verst�ndnis ihrer Bestimmungen und Auswirkungen zu gewinnen�. (BA, S. 62. Zitiert in: BUHG Bd. I, S. 34)
Die Aufgabe der Freunde war nun klar vorgegeben. Sie mussten auf die �F�hrung� des Universalen Hauses der Gerechtigkeit warten, durch welche die �Fragen�, die sich in der Tat als �unklar� herausstellten (WT, I:9), gekl�rt werden w�rden. Die Erwartungen der Freunde wurden erf�llt, als das Universale Haus der Gerechtigkeit in Beantwortung verschiedener Fragen drei Briefe schrieb, am 9. M�rz 1965, am 27. Mai 1966 und am 7. Dezember 1969 (Siehe BUHG Bd. I, S. 28 ff., S. 50 ff. und Bd. II, S. 101 ff.). In diesen erkl�rte das Haus der Gerechtigkeit den Freunden die Grundwahrheiten, die der Entwicklung der Gemeindeordnung unseres Glaubens zugrunde liegen, und �berlie� es ihnen, zu folgern, dass das Hinscheiden des geliebten H�ters, ohne einen Nachfolger als H�ter und autorisierten Ausleger ernannt zu haben, eindeutig im Bereich des M�glichen und ein durchaus nachvollziehbares Geschehnis war.
Als 1992 die englische �bersetzung des Kitáb-i-Aqdas ver�ffentlicht wurde, hatte das Universale Haus der Gerechtigkeit erneut die M�glichkeit, die Implikationen des Abschnitts 42 im Heiligsten Buch zu erkl�ren. In Bezug auf das Gesetz der Nachfolge im Glauben ragt dieser Abschnitt als eine �beraus bedeutsame und entscheidende Aussage heraus. In diesem Abschnitt sieht Bahau�ll�h deutlich eine Zeit voraus, in der es keine Institution g�be, die die Funktionen verk�rpert, welche den ernannten und bevollm�chtigten Aghs�n obliegen (d.h. ein H�tertum). Dar�ber hinaus best�nde das Universale Haus der Gerechtigkeit zu dieser Zeit nicht und es w�re nach den gegebenen Bedingungen nicht opportun, diese K�rperschaft zu w�hlen. Diese Punkte werden in den Erl�uterungen 66 und 67 des Kitáb-i-Aqdas ausf�hrlich behandelt.
1963Was den Zeitpunkt f�r die Wahl des Universalen Hauses der Gerechtigkeit anbelangt, sehen wir in dessen oben erw�hnten Brief vom 9. M�rz 1965 die Art und Weise, in der Shoghi Effendi die Wahl des Universalen Hauses der Gerechtigkeit im Voraus andeutete: �Der H�ter hatte der Baha'i-Welt ausdr�ckliche und ins einzelne gehende Pl�ne f�r den Zeitraum bis Ridvan 1963, dem Ende des Zehnjahres-Weltkreuzzuges gegeben. Von diesem Zeitpunkt an war weitere g�ttliche F�hrung notwendig, sollte der Glaube nicht in Gefahr geraten.� Die Richtigkeit dieses Zeitpunktes wurde weiterhin best�tigt durch Hinweise in Shoghi Effendis Briefen, dass dem Zehnjahres-Kreuzzug weitere Pl�ne unter der F�hrung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit folgen w�rden. Ein solcher Hinweis findet sich in folgendem Abschnitt aus einem Brief an den Nationalen Geistigen Rat der Britischen Inseln, vom 25. Februar 1951, der sich auf dessen Zweijahresplan, der dem Zehnjahres-Kreuzzug unmittelbar vorausging, bezieht:
�Vom Erfolg dieses Unternehmens, das beispiellos in seinen Ausma�en, einzigartig in seinem Charakter und unermesslich in seinen geistigen M�glichkeiten ist, muss in einer sp�teren Periode des Gestaltenden Zeitalters unseres Glaubens die Inangriffnahme von Vorhaben Abhangen, welche in ihrem Umfang alle Nationalen R�te der ganzen Baha'i-Welt umfassen Vorhaben, die in sich ein Vorspiel zur Er�ffnung weltweiter Unternehmungen bilden, welche in zuk�nftigen Abschnitten1 jenes gleichen Zeitalters vom Universalen Haus der Gerechtigkeit aufgegriffen werden, das die Einheit dieser Nationalen R�te symbolisieren und ihre T�tigkeiten aufeinander abstimmen und vereinigen wird.� (UD, S. 261. Zitiert in: BUHG Bd. I, S. 29f)
Es kann kein Zweifel bestehen, dass die in dem oben erw�hnten Zitat des H�ters erw�hnten Vorhaben, �welche in ihrem Umfang alle Nationalen R�te der ganzen Baha'i-Welt umfassen�, sich auf die Pl�ne beziehen, die Shoghi Effendi jedem der zw�lf Nationalen R�te gab, die er als die Gener�le des Zehnjahresplanes bezeichnete.
Angesichts der in Abschnitt 42 des Kitáb-i-Aqdas erw�hnten Verf�gung, wie auch der oben zitierten Aussagen, w�re es meiner Meinung nach v�llig unhaltbar zu behaupten, dass Shoghi Effendi sich nicht im Klaren dar�ber war, dass sich sein Hinscheiden irgendwann w�hrend des Zehnjahresplanes ereignen w�rde. Wenn er also keinen zweiten H�ter als Nachfolger ernannte und kein Testament im �blichen Sinne verfasste, w�re es dann nicht vollkommen logisch, daraus zu schlie�en, dass seine Unt�tigkeit in diesen Angelegenheiten eine bewusste Handlung seinerseits war?
Es wird berichtet, dass Shoghi Effendi in seinen privaten Unterhaltungen mit Pilgern wiederholt gesagt habe, dass seine Schrift �Die Sendung Bahau�ll�hs� wie sein Testament sei. Die schriftliche Aussage, die einem derartigen Hinweis am n�chsten kommt, ist jedoch ein in seinem Auftrag geschriebener Brief an Dr. M�hlschlegel vom 10. Januar 1935, in dem er sagt, seine �Sendung� stelle eine �unsch�tzbare Erg�nzung� dar, sowohl zu �Abdu�l-Bahas Testament, wie auch zum Buch des Bundes, das Bahau�ll�hs Testament ist. (LDG Vol. 1, S. 65)
Was die Prophezeiung von Daniel in Bezug auf das Jahr 1963 betrifft, lesen wir Folgendes in einem Sendschreiben �Abdu�l-Bahas:
�Nun in Bezug auf den Vers im Buch Daniel, nach dessen Erl�uterung du gefragt hast, n�mlich, �Gesegnet ist, der tausend dreihundert und f�nfunddrei�ig Tage erreicht.� laut dieser Berechnung wird ein Jahrhundert vergangen sein seit dem Aufgang der Sonne der Wahrheit, wenn die Lehren Gottes fest auf der Erde begr�ndet sein werden und das g�ttliche Licht wird die Welt von Osten bis hin zum Western �berfluten. Dann, an diesem Tage, werden die Getreuen frohlocken.� (PA, S. 24)
In der Tat war es im Jahr 1963, dass die Baha-Weltgemeinde, unter dem aufr�ttelnden und ausdauernden Einfluss von Shoghi Effendis Zehnjahres-Kreuzzug, bef�higt wurde, das Licht des Glaubens weltweit zu verbreiten und nicht nur diesen Sieg, sondern auch die Entstehung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit beim Baha-Weltkongress in London zu feiern.
Weiterhin ist es sehr wohl m�glich, dass die folgenden beiden Abschnitte eben dieses Thema betreffen. Sie enthalten einen fr�hen Hinweis Shoghi Effendis auf die Bedeutung eben dieses Jahres 1963, das, wie er sagt, die �schlie�liche Errichtung� des �Geb�udes� von Gottes heiliger Sache bezeugen werde:
�Uns, geliebte Mitarbeiter, f�llt die alles andere �berragende Pflicht zu, mit klarer Schau und unabl�ssigem Eifer weiter zur schlie�lichen Errichtung jenes Bauwerks beizutragen, dessen Grundmauern Bahá'u'lláh in unsere Herzen gelegt hat. Uns obliegt es, gesteigerte Hoffnung und Kraft aus dem allgemeinen Trend der Ereignisse abzuleiten, wie dunkel ihre unmittelbaren Auswirkungen auch sein m�gen, und mit unverminderter Inbrunst zu beten, Er m�ge die Verwirklichung jener wunderbaren Vision beschleunigen, jener strahlendsten Ausgie�ung Seines Geistes, jener edelsten Frucht der edelsten Kultur, die die Welt je gesehen hat.
K�nnte nicht der hundertste Jahrestag der Erkl�rung Bahá'u'lláhs den feierlichen Beginn eines so gewaltigen Zeitalters in der Menschheitsgeschichte kennzeichnen?� (WOB, S. 77f)
�BEREINSTIMMUNG DER TEXTEIn der oben angef�hrten Zusammenfassung zeichnen sich drei Punkte klar ab:
1. Im Kitáb-i-Aqdas wurde in Erw�gung gezogen, dass das H�tertum und das Universale Haus der Gerechtigkeit nicht gleichzeitig bestehen w�rden.
2. Das Datum f�r die Wahl des Universalen Hauses der Gerechtigkeit hatte 1963 zu sein, n�mlich am Ende des Zehnjahresplanes.
3. Es ist durchaus einleuchtend anzunehmen, dass Shoghi Effendi sein bevorstehendes Hinscheiden bewusst war.
Hier w�re es hilfreich, die Methode zu betrachten, die Bahau�ll�h bez�glich der Linie der Nachfolge in Seinem Kitáb-i-�Ahd angewandt hat. Darin sieht Er vor, dass Mirza Muhammad-�Al� �Abdu�l-Bahas Nachfolger sein solle. Vergleichen Sie nun dies mit �Abdu�l-Bahas Methode im ersten Teil Seines Testamentes. Darin sieht Er vor, dass auf Shoghi Effendi �ber Generationen hinweg ernannte Aghs�n, die als H�ter dienen, folgen sollen. F�r mich zeigt sich hier eine �hnlichkeit der Methode, n�mlich eine, die ein Gef�hl der Kontinuit�t bot und eine Weile die Pr�fungen verbarg, welchen die Freunde unweigerlich im Verlauf der kommenden Geschehnisse ausgesetzt sein w�rden. Shoghi Effendis Erw�hnung von �k�nftigen H�tern� in seinen Schriften k�nnte meiner Meinung nach ebenso als eine weitere Anwendung derselben Methode verstanden werden. Alle w�rden zu gegebener Zeit in ihrer Treue zum Bund gepr�ft werden.
Erinnert uns diese �hnlichkeit der Methode nicht an den goldenen Schl�ssel, den Shoghi Effendi in unsere H�nde gelegt hat, um damit eines der Geheimnisse von �Abdu�l-Bahas Testament zu entschl�sseln? Er wies uns darauf hin, dass ein Studium der authentischen Texte in den Schriften Bahau�ll�hs und �Abdu�l-Bahas �die enge Verbundenheit zwischen ihnen offenbaren wird, ebenso die Entsprechung von Zweck und Methode, die sie auferlegen� (WOB, S. 16).
Ist dies nicht auch ein Hinweis auf die Warnung, die Bahau�ll�h im Kitáb-i-�q�n ausspricht: �seit urdenklichen Zeiten und bis in alle Ewigkeit pr�ft der Allm�chtige Seine Diener, auf dass sich Licht von Finsternis scheide� (KI, S. 7) und weiter lesen wir in demselben Buch: �der g�ttliche Ratschluss hat bestimmt, dass die Echten von den Falschen unterschieden werden sollen� Er hat daher zu allen Zeiten aus Seinem Reiche der Herrlichkeit die Regenschauer der Pr�fungen auf die Menschheit herabgesandt� (KI, S. 56).
WER BEGRENZT DEN BEREICH DER JURISDIKTION?In der �Sendung Bahau�ll�hs� weist Shoghi Effendi darauf hin, dass es eine seiner Pflichten sei, ��die notwendige F�hrung f�r die Abgrenzung des Bereichs der Gesetzgebung� der �gew�hlten Vertreter� des Glaubens zu gew�hrleisten. (WOB, S. 213) Es ist klar, dass er sich hier auf die gew�hlten Mitglieder der �rtlichen Geistigen R�te, der Nationaltagungen, der nationalen Geistigen R�te, sowie auf das Universale Haus der Gerechtigkeit bezieht.
Diese Funktion des H�tertums wurde zum Teil dadurch erf�llt, dass unter seiner Leitung die Verfassungen von �rtlichen und nationalen Geistigen R�ten formuliert und w�hrend seiner Wirkungszeit in die Praxis umgesetzt wurden. Was noch zu tun blieb war, die Grenzen der Arbeit des Universalen Hauses der Gerechtigkeit festzulegen. Diesbez�glich ist die Wortwahl in �Abdu�l-Bahas Testament unumschr�nkt und an Eindeutigkeit nicht zu �berbieten. Er schrieb: �Was immer sie [der H�ter und das Universale Haus der Gerechtigkeit] entscheiden, ist von Gott.� (WT, I:7). Weiter f�gte Er hinzu: �Was diese K�rperschaft [die gew�hlten Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit (WT, II:9)] einstimmig oder mit Stimmenmehrheit beschlie�t, ist die Wahrheit und Gottes eigener Wille.� (WT, II:8)
Um seine Pflicht als Ausleger dieser Worte in Bezug auf die Arbeit des Universalen Hauses der Gerechtigkeit zu vervollst�ndigen, schrieb Shoghi Effendi in seiner �Sendung Bahau�ll�hs� das Folgende:
�Die Auslegung durch den H�ter ist innerhalb seines Bereiches ebenso autoritativ und bindend wie die Entscheidungen des Internationalen Hauses der Gerechtigkeit, dessen ausschlie�liches Recht und Privileg es ist, �ber solche Gesetze und Anordnungen zu befinden und letztg�ltig zu entscheiden, die Bahá'u'lláh nicht ausdr�cklich offenbart hat. Keine von beiden Institutionen kann und wird je in das geweihte und festgelegte Gebiet der anderen �bergreifen, keine von ihnen versuchen, die besondere, unbestrittene Amtsgewalt zu schm�lern, mit der beide von Gott her ausgestattet wurden.� (WOB, S. 215)
Es ist h�chst bemerkenswert, dass Shoghi Effendi, im Verlauf der Erl�uterung seiner Pflicht als H�ter, das offenbarte Wort auszulegen, fortf�hrt, der Gemeinde und der Welt die Versicherung zu geben, dass das Universale Haus der Gerechtigkeit, wenn es einmal gew�hlt ist, niemals auf das �geweihte und festgelegte Gebiet� der Auslegung �bergreifen wird, da dies das ausschlie�liche Recht des H�tertums ist. Diese Versicherung wurde vollends verwirklicht und f�r alle Zeiten festgelegt, als das Universale Haus der Gerechtigkeit in seiner Verfassung schrieb:
�Ursprung, Amtsgewalt und Kompetenzen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit beruhen auf dem offenbarten Wort Bahá'u'lláhs. Dieses bestimmt mit den dazu ergangenen Interpretationen und Erl�uterungen des �Mittelpunktes des Bundes� und des �H�ters der Sache Gottes�, der nach 'Abdu'l-Bahá das ausschlie�liche Recht zur verbindlichen Auslegung der Schrift hatte, den Zust�ndigkeitsbereich des Universalen Hauses der Gerechtigkeit. Sie sind sein felsengleiches Fundament.� (VUHG, S. 20)
Es muss in Erinnerung gerufen werden, dass das Universale Haus der Gerechtigkeit abgesehen von seiner lebenswichtigen Funktion als die H�chste Gesetzgebende Baha-K�rperschaft von Bahau�ll�h Selbst im Abschnitt 42 des Kitáb-i-Aqdas als die Zentrale Institution bestimmt wird, der sich die Baha-Gemeinde nach der Beendigung der Linie der Aghs�n zuwenden solle. Dies wird best�tigt durch die Aussage des H�ters, dass die beiden Institutionen des H�tertums und des Universalen Hauses der Gerechtigkeit die �erw�hlten Nachfolger� Bahau�ll�hs und �Abdu�l-Bahas sind. (WOB, S. 38) Auf der Basis dieser Texte beschreibt das Universale Haus der Gerechtigkeit sein eigenes grundlegendes Ziel als die Verantwortung �die Kontinuit�t jener g�ttlich verordneten Autorit�t zu garantieren, die der Quelle des Glaubens entspringt� (VUHG, S. 20), und f�hrt dann fort: �Da es nach Shoghi Effendi keine Nachfolge im Amt des H�ters der Sache Gottes gibt, ist nunmehr das Universale Haus der Gerechtigkeit das Oberhaupt des Glaubens und seine h�chste Institution. Ihm m�ssen sich alle zuwenden�� (VUHG, S. 20). Die Stellung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit als Oberhaupt des Glaubens wird bestehen bleiben bis zu der Zeit, in den Worten dieser Verfassung, da �der allm�chtige Gott eine neue Manifestation offenbart, die dann �ber alle Amtsgewalt verf�gen wird�. (VUHG, S. 20f)
Im Lichte der obenstehenden Zitate wird es deutlich, dass dem Universalen Haus der Gerechtigkeit w�hrend es der g�ttlichen F�hrung, nicht in das Gebiet der Auslegung �berzugreifen, versichert ist zus�tzlich zu seiner gesetzgebenden Autorit�t Verantwortungen �bertragen sind, die notwendigerweise diejenigen Machtbefugnisse und Pflichten einschlie�en, die dem Oberhaupt des Glaubens obliegen. Weiterhin ist es offenkundig, dass die beiden ausgedehnten Verantwortungsbereiche des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, als Legislative und Oberhaupt des Glaubens, ebenso untrennbar und unentbehrlich sind wie es die Zust�ndigkeiten im Fall von Shoghi Effendi als Ausleger und Oberhaupt des Glaubens waren. Wenn also irgend jemand versuchen w�rde zu behaupten, dass der Jurisdiktionsbereich des Universalen Hauses der Gerechtigkeit auf die Legislative beschr�nkt sei, w�re eine solche Annahme klar erkennbar ohne Grundlage, v�llig unbefugt und nicht gerechtfertigt.
Daraus folgt also, dass kein Mensch und keine Institution korrekt feststellen kann, ob der H�ter oder das Universale Haus der Gerechtigkeit sich in irgendeinem Moment innerhalb oder au�erhalb der Grenzen ihrer jeweiligen Jurisdiktionsbereiche befinden. Dieser Punkt wird von dem H�ter in einem seiner Briefe best�tigt, wo diese Wahrheit deutlich ausgesprochen wird:
��es liegt nicht innerhalb der Zust�ndigkeit der Gl�ubigen, den Bereich der Autorit�t des H�ters festzulegen oder zu entscheiden, wann sie dem H�ter gehorchen m�ssen und wann sie frei sind, sein Urteil zur�ckzuweisen. Solch eine Haltung w�rde offensichtlich zu Verwirrung und Spaltung f�hren. Da der H�ter als Ausleger der Lehren ernannt ist, liegt es in seiner Verantwortung festzulegen, welche Angelegenheiten da sie die Interessen des Glaubens ber�hren von Seiten der Gl�ubigen vollst�ndigen und uneingeschr�nkten Gehorsam gegen�ber seinen Anordnungen erfordern.� (LG, S. 312)
Das Prinzip, das der H�ter in obigem Zitat klar beschrieben hat, gilt ebenso f�r das Universale Haus der Gerechtigkeit, insofern als Angelegenheiten, welche die Belange des Glaubens auf einer weltweiten Ebene betreffen, am besten durch das Haus selbst beurteilt und entschieden werden k�nnen. Shoghi Effendis offizielle und �berzeugte Versicherung in seinem Brief �Die Sendung Bahau�ll�hs� an die Baha �berall und die gesamte Welt, welche besagt, dass das Universale Haus der Gerechtigkeit niemals seine eigenen Zust�ndigkeitsgrenzen �berschreiten wird, sollte f�r jeden Einzelnen den letztendlichen Schutz und die Garantie bilden, dass die Fundamente, auf denen das Geb�ude der Gemeindeordnung ruht, fest begr�ndet und stabil sind.
IST DAS UNIVERSALE HAUS DER GERECHTIGKEIT DAS OBERHAUPT EINER VOLLST�NDIGEN UND NICHT WESENTLICHER TEILE BERAUBTEN WELTORDNUNG?
Lassen Sie uns nun den Inhalt und die Implikationen eines entscheidenden Abschnitts in �Die Sendung Bahau�ll�hs� betrachten:
�Abgesondert von der Institution des H�tertums w�re die Weltordnung Bahá'u'lláhs verst�mmelt und dauernd des Grundsatzes der Erblichkeit beraubt, der, wie 'Abdu'l-Bahá schreibt, unver�ndert durch das Gesetz Gottes hochgehalten worden ist. �In allen g�ttlichen Sendungen�, so erkl�rt Er in einem an einen Anh�nger des Glaubens in Persien gerichteten Sendschreiben, �ist dem �ltesten Sohne eine au�erordentliche Auszeichnung zuteil geworden. Sogar die Stufe der Prophetenschaft ist das Recht seiner Erstgeburt gewesen.� Ohne eine solche Einrichtung w�rde die Ganzheit des Glaubens gef�hrdet; die Rei�festigkeit seines Gewebes w�re schwer bedroht. Sein Ansehen litte, die Mittel f�r einen weiten ununterbrochenen Ausblick auf eine Reihe Generationen fehlten v�llig und die notwendige F�hrung f�r die Grenzziehung um den Gesetzgebungsbereich seiner gew�hlten Vertreter w�re entzogen.� (WOB, S. 213)
Die Frage ist also: Hatte das Ende des H�tertums im November 1957 die oben beschriebenen negativen Wirkungen, oder hat der Glaube dieses Ereignis heil und unbesch�digt �berlebt?
Shoghi Effendi wusste definitiv, dass die Linie der Aghs�n irgendwann enden w�rde. Der Kitáb-i-Aqdas zieht eine solche M�glichkeit offen in Erw�gung, in dem selben Abschnitt (42), in dem die Institution des H�tertums vorweggenommen wird. Weiterhin trifft �Abdu�l-Bahá trifft keine Vorkehrung in Seinem Willen und Testament im Hinblick auf die Weiterf�hrung des H�tertums f�r den Fall, dass die Linie der Aghs�n erlischt. Also ist klar, dass dieser Abschnitt in der �Sendung� nicht bedeuten kann, dass der Glaube verwundet oder gesch�digt wird, wenn es nicht w�hrend der gesamten Sendung eine ungebrochene Linie von lebenden H�tern gibt. Wie sollen wir diesen Abschnitt also verstehen?
Wenn man den unmittelbar darauf folgenden Abschnitt betrachtet, also den, welcher sich auf die L�hmung bezieht, die entst�nde, wenn die Weltordnung von der Institution des Hauses der Gerechtigkeit �getrennt� w�rde, ist es klar, dass Shoghi Effendi lediglich in dramatischer Sprache beschreibt, wie lebenswichtig die Bedeutung dieser beiden Institutionen ist. Erst bei der einen, dann bei der anderen Institution, wird vorausgesehen, welch unentbehrliche und wesentliche Funktionen sie aus�ben.
Daher m�ssen wir die verschiedenen Punkte, die Shoghi Effendi angebracht hat, erw�gen, analysieren, zu seiner Amtszeit in Bezug setzen und dabei bedenken, welche Auswirkungen sein Fehlen gehabt h�tte. Wir legen diese Punkte in K�rze dar, gefolgt von Kommentaren.
1. Ohne das H�tertum w�re die Weltordnung des Erbfolgeprinzips beraubt gewesen.
KOMMENTAR: Die 36 Jahre des H�tertums haben die Weltordnung sicherlich mit dieser besonderen Gnade bekleidet.
2. Ohne das H�tertum w�re die Weltordnung gro�en Gefahren ausgesetzt gewesen.
KOMMENTAR: H�tte �Abdu�l-Bahá in Seinem Testament das Amt des H�tertums nicht als Seinen unmittelbaren Nachfolger eingesetzt, dann h�tte Mirza Muhammad-�Ali bei der Gemeinde verheerenden Schaden angerichtet, indem er das Buch des Bundes f�r seine eigenen Zwecke benutzt h�tte.
3. Ohne das H�tertum h�tte das Ansehen der Weltordnung gelitten.
KOMMENTAR: Indem Er den H�ter zum �geheiligten Oberhaupt� (WT, I:25) des Hauses der Gerechtigkeit machte, und durch die Bestimmung, dass der H�ter �die Entscheidungen� des Universalen Hauses der Gerechtigkeit �nicht umsto�en� kann (WOB, S. 215), steigerte �Abdu�l-Bahá das Ansehen der h�chsten K�rperschaft (WOB, S. 22).
4. Ohne das H�tertum h�tte die Weltordnung nicht von Shoghi Effendis umfassender Vision profitiert.
KOMMENTAR: Das Buch des H�ters �Gott geht vor�ber� stellt ein historisches Panorama vor, das die ersten hundert Jahre der Baha-Geschichte umfasst. Shoghi Effendi gibt uns eine unsch�tzbare Interpretation dieses Geschichtsabschnitts und setzt ihn mit den wichtigsten Ereignissen des Jahrhunderts in Verbindung. Es ist den Weltordnungs-Briefen des H�ters zu verdanken, dass seine hinrei�ende Zukunftsvision und die Schritte, die zu ihrer Verwirklichung f�hren w�rden, vollst�ndig vor uns ausgebreitet worden sind.
5. Ohne das H�tertum w�ren die gew�hlten Institutionen des Glaubens auf �rtlicher, nationaler und internationaler Ebene der F�hrung des H�ters beraubt gewesen.
KOMMENTAR: Wie oben bereits aufgezeigt, wies Shoghi Effendi den Weg f�r die Formulierung der nationalen und �rtlichen Baha-Verfassungen. Bez�glich der Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit verdeutlichte Shoghi Effendi in der �Sendung Bahau�ll�hs� angesichts der Bestimmung, dass �es ihm verwehrt ist, alleine die Verfassung zu schaffen welche die geordnete T�tigkeit seiner Mitglieder leiten muss� (WOB, S. 215) dass die beiden Bereiche der autorisierten Auslegung und verbindlichen Gesetzgebung jeweils ausschlie�lich den beiden aufeinander folgenden Nachfolgern von Bahau�ll�h und �Abdu�l-Bahá vorbehalten waren, n�mlich dem H�tertum und dem Universalen Haus der Gerechtigkeit.
WIE KANN DAS UNIVERSALE HAUS DER GERECHTIGKEIT SICHERSTELLEN, DASS SEINE GESETZESERLASSE NICHT VOM GEIST DER LEHREN ABWEICHEN?
Die Aussage in der �Sendung Bahau�ll�hs�, die diese Frage aufwirft, ist folgende:
�der H�ter kann die Entscheidung der Mehrheit seiner Mitglieder nicht umsto�en, ist jedoch verpflichtet, bei jeder Gesetzesvorlage [engl. enactment (Anm. d. �.)] auf einer nochmaligen Behandlung durch sie [die Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit] zu bestehen, wenn sie nach seinem Gewissen dem Sinn der offenbarten �u�erungen Bahá'u'lláhs widerspricht und von deren Geiste abweicht.� (WOB, S. 215)
Wenn wir die Implikationen dieser Aussage angemessen verstehen wollen, m�ssen wir zun�chst die Bedeutung oder Bedeutungen des Wortes �enactment� (Erlass) beziehungsweise des Wortes, von dem es abgeleitet ist, n�mlich �enact� (erlassen), betrachten. Nach dem Webster Dictionary wird das Verb �enact� (erlassen) benutzt, wenn eine �gesetzliche und autoritative Handlung� vollzogen wird. Es beinhaltet auch den Akt der Verabschiedung einer Gesetzesvorlage als Gesetz. Zweifellos ist in dem oben zitierten Satz aus der �Sendung Bahau�ll�hs� die erste Bedeutung gemeint, auf Grund der kategorischen Aussage in dem gleichen Satz, die klar besagt, dass der H�ter, wenn eine endg�ltige Entscheidung genommen worden ist, solch eine Entscheidung nicht �umsto�en� oder mit einem Veto belegen kann. Demnach ist die Frage der nochmaligen Behandlung ein Schritt, der im Verlaufe der Entscheidungsfindung genommen wird.
Diese Frage wird in der Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit behandelt. Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat ausdr�cklich festgelegt, dass in der Abwesenheit des H�ters die �Interpretationen und Erl�uterungen� des H�ters zu den verbindlichen Richtlinien des Universalen Hauses der Gerechtigkeit geh�ren und sein �felsengleiches Fundament� sind. (VUHG, S.20)
In einem Brief vom 27. Mai 1966 versichert uns das Universale Haus der Gerechtigkeit weiterhin, dass �das Universale Haus der Gerechtigkeit vor jedem Akt der Gesetzgebung ein sorgf�ltiges Studium der Schriften und Auslegungen zum jeweiligen Thema� unternimmt (BUHG Bd. I, S. 52). Weiterhin bekr�ftigt das Universale Haus der Gerechtigkeit in demselben Brief nachdr�cklich Folgendes: �Das Universale Haus der Gerechtigkeit, selbst der g�ttlichen F�hrung versichert, ist sich sehr wohl der Abwesenheit des H�ters bewusst und wird sich mit allen Fragen der Gesetzgebung nur dann befassen, wenn der Geltungsbereich seiner Rechtshoheit sicher ist, ein Bereich, den der H�ter �berzeugend als �klar umgrenzt� bezeichnet hat.� (BUHG Bd. I, S. 522)
Im Lichte der obigen Zitate d�rfte es meiner Ansicht nach nicht schwierig sein, zu dem Schluss zu gelangen, dass Shoghi Effendis Aussage in der �Sendung Bahau�ll�hs� sehr wohl als Erinnerung, ja in der Tat als Betonung der zwingenden Pflicht, seine Auslegungen und Erkl�rungen vor jedem Akt der Gesetzgebung zu Rate zu ziehen, verstanden werden kann. Diese Versicherung ist der Baha-Welt ausdr�cklich in den oben zitierten Aussagen aus den Schriften des Universalen Hauses der Gerechtigkeit gegeben worden.
DAS AUSGEDEHNTE SPEKTRUM DER VERANTWORTLICHKEIT, MIT WELCHEM DAS UNIVERSALE HAUS DER GERECHTIGKEIT IM RAHMEN DER FUNKTION ALS OBERHAUPT DES GLAUBENS BETRAUT IST
Basierend auf den Schriften �Abdu�l-Bahas und Shoghi Effendis beinhaltet diese Verantwortlichkeit folgende Pflichten und Machtbefugnisse:
1. Die Einheit der Gemeinde zu wahren (WOB, S. 212);
2. Alle Fragen, durch welche Meinungsverschiedenheiten entstanden sind, zu kl�ren (Testament II:9);
3. Die Baha-Lehren unversehrt zu erhalten (WOB, S. 212);
4. Fragen zu erl�utern, die unklar sind (WT, II:9);
5. Die Anpassungsf�higkeit der Lehren des Glaubens zu erhalten (WOB, S. 212);
6. Seine Gesetze zu verk�nden und anzuwenden (WOB, S. 38 u. 207);
7. Seine Institutionen zu sch�tzen (WOB, S. 38);8. Den Glauben b�ndnistreu und vernunftgem�� den Erfordernissen einer fortschreitenden Gesellschaft anzupassen (WOB, S. 38);
9. Alle administrativen Angelegenheiten des Glaubens zu leiten (WOB, S. 220);
10. Schwierige Probleme (WT, I:25), sowie alle wichtigen und grundlegenden Fragen zu l�sen (BA, S. 47);
11. Neue Institutionen zu schaffen (CC Vol. 1, S. 329);
12. Schlussfolgerungen aus den heiligen und autorisierten Schriften zu ziehen (CC Vol. 1, S. 323);
13. Lehrpl�ne zu initiieren und zu leiten (CC Vol. 1, S. 340);
14. Die letzte Zuflucht einer wankenden Zivilisation zu sein (WOB, S. 136);
15. Das unverbr�chliche Erbe zu vollenden, das die Begr�nder dieses Glaubens der Welt hinterlassen haben (WOB, S. 38).
Da das Universale Haus der Gerechtigkeit nach dem H�ter die Zentralautorit�t des Glaubens ist, die K�rperschaft, der �alles vorzulegen ist� (WT, I:25), war es imstande, Institutionen zu schaffen, um �zu gew�hrleisten, dass die Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung weiterhin wahrgenommen werden, und Vorkehrungen f�r die Entgegennahme und die Verwendung der Huqúqu'llah zu treffen.� (VUHG, S. 20)
Die Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit umrei�t in f�nf Abschnitten, was es als einige der �dem Universalen Haus der Gerechtigkeit verliehenen Gewalten [und Pflichten]� betrachtet (VUHG, S. 21). Die Inhalte dieser Abschnitte sind ohne Ausnahme in den von Bahau�ll�h und �Abdu�l-Bahá offenbarten Tafeln sowie in den Briefen Shoghi Effendis begr�ndet und verwurzelt. Sie behandeln die Verantwortlichkeit der Obersten Institution in solchen Belangen wie der Bewahrung der heiligen Texte f�r die Nachwelt, der Verteidigung und dem Schutz des Gottesglaubens, der Verk�ndigung und Verbreitung seiner Botschaft, dem Fortschritt seiner Interessen, der F�rderung des weltweiten Friedens, der Einleitung der Weltordnung Bahá'u'lláhs, dem Schutz der pers�nlichen Rechte, Freiheit und Initiative des Einzelnen und der F�rderung des Fortschritts und der Besserung der Welt. In den letzten drei Abschnitten werden auch die legislativen, exekutiven und judikativen Machtbefugnisse aufgez�hlt, mit denen das Haus der Gerechtigkeit versehen ist.
WAS BEDEUTET UNBEDINGTER GEHORSAM?Bahau�ll�h schrieb in der dreizehnten Frohen Botschaft (Bisharat):
�Die Mitglieder von Gottes Haus der Gerechtigkeit sind mit den Angelegenheiten des Volkes betraut� Insofern es f�r jeden Tag ein neues, Problem und f�r jedes Problem eine zweckm��ige L�sung gibt, sind solche Angelegenheiten den Gesch�ftstr�gern des Hauses der Gerechtigkeit vorzulegen, damit sie nach den N�ten und Erfordernissen der Zeit handeln. Die sich f�r Gott erheben, Seiner Sache zu dienen, sind Empf�nger g�ttlicher Eingebung aus dem unsichtbaren Reich. Alle haben die Pflicht, ihnen zu gehorchen.� (BAA, S. 43) (Derselbe Abschnitt wird im Achten Ishr�q wiederholt.)
Weiterhin lesen wir im Achten Blatt des Paradieses: �Die Vertrauensleute des Hauses der Gerechtigkeit sollen gemeinsam beraten� Gott wird ihnen wahrlich eingeben, was Er will, und Er ist, wahrlich, der Versorger, der Allwissende.� (BAA, S. 87)
In �Abdu�l-Bahas Testament finden wir Seine eindr�ckliche Ermahnung an die Freunde, sich dem Universalen Haus der Gerechtigkeit zuzuwenden und seinen Anordnungen zu gehorchen. Wir lesen Folgendes: �Das Universale Haus der Gerechtigkeit, das allgemein zu w�hlen und einzusetzen ist, [steht] unter der F�rsorge und dem Schutz der Sch�nheit Abha, unter dem Schirm und der unfehlbaren F�hrung Seiner Heiligkeit des Erhabenen [des B�b]� Wer sich gegen sie auflehnt, hat sich gegen Gott aufgelehnt. Wer mit ihnen streitet, hat mit Gott gestritten.� (WT, I:17) �Was diese K�rperschaft beschlie�t, ist die Wahrheit und Gottes eigener Wille. Wer davon abweicht, geh�rt f�rwahr zu denen, die Zwietracht lieben, b�se Absichten bekunden und sich vom Herrn des Bundes abwenden.� (WT, II:8)
In einer Seiner Tafeln hat �Abdu�l-Bahá weiterhin Folgendes geschrieben:
�Das h�chste Haus der Gerechtigkeit wird Entscheidungen treffen und Gesetze erlassen durch die Vermittlung und Best�tigung des Heiligen Geistes, denn es steht in der sicheren Bewahrung und unter dem Schutz und Schirm der Alt-Ehrw�rdigen Sch�nheit, und Gehorsam gegen�ber seinen Beschl�ssen ist eine wichtige Pflicht und Schuldigkeit sowie eine absolut bindende Verpflichtung, aus der es f�r niemand eine Ausflucht gibt.� (BUHG Bd. I, S. 53)
In der �Sendung Bahau�ll�hs� best�tigt Shoghi Effendi die Bedeutung der obigen Zitate durch die folgende Bekr�ftigung, die die Aussagen Bahau�ll�hs und �Abdu�l-Bahas hinsichtlich der Inspiration und der g�ttlichen F�hrung, welche die Entscheidungen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit umgeben und �berschatten, untermauert. Er schreibt: �Die Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, und nicht die Gesamtheit ihrer unmittelbaren oder mittelbaren W�hler, [sind] zu Empf�ngern der g�ttlichen F�hrung gemacht, die f�r diese Offenbarung Herzblut und eigentlicher Schutz zugleich ist.� (WOB, S. 220)
Aus diesen deutlichen und autoritativen Aussagen sollten wir mit Bestimmtheit erkennen, dass, wenn g�ttliche Inspiration garantiert ist, Gehorsam zu einer geistigen Verpflichtung wird. Dieses Thema hat �Abdu�l-Bahá ausf�hrlich in Seinen �Beantworteten Fragen� behandelt:
�Wisse, dass es zwei Arten von Unfehlbarkeit3 gibt, angeborene und erworbene Unfehlbarkeit. Angeborene Unfehlbarkeit ist ausschlie�lich dem allumfassenden Offenbarer eigen, denn sie ist Seine Wesensbedingung� Erworbene Unfehlbarkeit aber ist keine Naturnotwendigkeit, sie ist vielmehr ein Strahl aus der F�lle der Unfehlbarkeit, die von der Sonne der Wahrheit auf die Herzen scheint. So wurden viele heilige Menschen die Mittler der Gnade zwischen Gott und den Menschen. H�tte Gott sie nicht vor Irrtum bewahrt, so h�tte ihr Irren bewirkt, dass andere Gl�ubige auch dem Irrtum verfallen w�ren; so w�rde die Grundlage der Religion Gottes umgest�rzt, was Gottes weder w�rdig noch angemessen w�re��
��zum Beispiel [wird] das Universale Haus der Gerechtigkeit unter dem Schutz und der Obhut Gottes stehen. Die einzelnen Mitglieder des Hauses der Gerechtigkeit besitzen nun keine wesensbedingte Unfehlbarkeit, aber die K�rperschaft des Hauses der Gerechtigkeit steht unter dem Schutz Gottes. Dies wird verliehene Unfehlbarkeit genannt.� (BF, S. 170f)
Diese Aussage �Abdu�l-Bahas gibt uns ausdr�cklich und bestimmt die Versicherung, dass, wenn eine Einzelperson oder eine Institution, die durch die Aussage der offenbarten heiligen Schriften von Irrtum befreit ist, eine Entscheidung trifft oder eine Anweisung gibt, der die Freunde gehorchen sollen, die Gemeinde der Gl�ubigen darauf vertrauen sollte, dass solch eine Entscheidung oder Anweisung g�ttlicher Inspiration entspringt und durch diese motiviert ist. W�re dies anders, so w�re es nicht nur eines gerechten Gottes unw�rdig, sondern w�rde sicherlich die Untergrabung der Grundlagen von Gottes Heiligem Glauben herbeif�hren.
Die Freunde verstehen nat�rlich, dass die in den Pl�nen und Botschaften des Universalen Hauses der Gerechtigkeit beschriebenen Ziele dazu bestimmt sind, uns in unserer direkten Lehrarbeit zu helfen. In dem Ausma�, in dem wir die W�nsche der H�chsten K�rperschaft befolgen, werden wir Empf�nger weiterer Best�tigungen und Segnungen sein.
*************************BA Shoghi Effendi: Baha Administration, 1922-1932. Wilmette (Illinois), 1974. BAA Bahau�ll�h: Botschaften aus Akka. Hofheim-Langenhain, 1982. BF �Abdu�l-Baha: Beantwortete Fragen. Hofheim-Langenhain, 1998 (4. Auflage: unver�nderter Nachdruck der ersten Auflage). BUHG Das Universale Haus der Gerechtigkeit: Botschaften des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, 1963-1983, Bd. I-II. Hofheim-Langenhain, 1981. CC Vol. 1 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Forschungsabteilung (Hrsg.): Compilation of Compilations, Vol. 1. Maryborough, Victoria, Australia, 1991. KI Bahau�ll�h: Kitáb-i-�q�n (Das Buch der Gewissheit). Hofheim-Langenhain, 1997. LDG Vol. 1 Shoghi Effendi: The Light of Divine Guidance, Vol. 1. Hofheim-Langenhain, 1982. LG Helen Basset Hornby (Hrsg.): Lights of Guidance. Neu Dehli, 1999. MC The Ministry of the Custodians, 1975-1963. Haifa, 1997. PA Shoghi Effendi and Lady Blomfield: The Passing of �Abdu�l-Baha. Haifa, 1922. Siehe: http://bahai-library.com/books/passing.html (10.08.08). UD Shoghi Effendi: Unfolding Destiny. London, 1981. VUHG
Das Universale Haus der Gerechtigkeit: Die Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit. In: Udo Schaefer (Hrsg.): Die Verfassung der Baha'i-Gemeinde. Hofheim-Langenhain, 2000. WOB Shoghi Effendi: Die Weltordnung Bahau�ll�hs. Hofheim-Langenhain, 1977. WT �Abdu�l-Baha: Wille und Testament. In: Dokumente des B�ndnisses, Hofheim-Langenhain, 1989.
1 �Zuk�nftige Epochen� w�re eine getreuere Wiedergabe des englischen �future epochs� (Anm. d. �.).
2 Die �bersetzung des Zitats weicht vom Text der angegebenen Quelle ab, um den Wortlaut des englischen Originals genauer wiederzugeben. (Anm. d. �.)
3 In der derzeitigen 4. Ausgabe der Beantworteten Fragen steht an dieser Stelle �Reinheit�, w�hrend der englische Text von �infallibility� spricht. (Anm. d. �.)
??EINIGE GEDANKEN �BER DAS AMT DES UNIVERSALEN HAUSES DER GERECHTIGKEIT
1